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Newsletter Mai 2026 vom 01.05.2026


Alles neu macht der Mai

so erging es auch unserer Homepage und unserem Newsletter, wie Sie hier sehen können. Diese  Redewendung bedeutet den Beginn einer Phase der Erneuerung, des Wachstums und des Optimismus.  Sie stammt aus einem Frühlingslied von Hermann Adam von Kamp von 1818 und assoziiert das Erblühen der Natur und  Neuanfang, Tatendrang und positiver Energie. Foto oben: Rathaus Püttlingen

Vortrag: Aktuelle Entwicklungen im Mietrecht aus Vermietersicht

Die nächs­te Vor­trags­ver­an­stal­tung zum The­ma "Ak­tu­el­le Entwicklungen im Miet­recht aus Vermietersicht" fin­det statt Mittwoch, 13.05 2026, 18 Uhr im Re­stau­rant Don Ca­mil­lo, Saar­brü­cker Stra­ße 142 in Rie­gels­berg. Herr Rechtsanwalt Sebastian Hamm re­fe­riert u.a. über Ände­run­gen bei der Ver­mie­tung von mö­blier­ten Woh­nun­gen und mehr Mie­ter­schutz bei Kün­di­gung we­gen Zah­lungs­ver­zug. Hierzu lade ich Sie namens des Vorstands herz­lich ein, Horst Altmeyer, Vorsitzender

Neue Satzung im Vereinsregister eingetragen

Die auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 04.06.2025 be­schlös­se­ne Neu­fas­sung bzw.  Mo­der­ni­sie­rung der Sat­zung un­se­res Ver­eins wur­de am 13.04.2026 im Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Saar­brü­cken ein­ge­tra­gen (Ver­eins­re­gis­ter Num­mer 4589)  

Sat­zung - Neufassung vom 04.06.2025

Eintragungen im Vereinsregister 

Sprechstunden des Vereins

Unser Verein bietet wieder Sprechstunden zu Fragen des Mietrechts oder des Wohnungseigentumsrechts und bei Nachbarrechtsproblemen in Riegelsberg an. Nächster Termin ist am 20.05.2026, 18 Uhr. Um Terminvereinbarung unter 0171 6468686 beim Vorsitzenden Horst Altmeyer wird gebeten. Bei gerichtlichen Rechts-streitigkeiten bitteTermin bei Herrn Rechtsanwalt Sebastian Hamm unter 06806 600161 vereinbaren.

Die Sicherheitsleistung (Kaution) im Wohnraummietverhältnis 

Die rechtlichen Vorgaben für die Anlage einer Mietkaution (Mietsicherheit) in einem Wohnraummietverhältnis sind in § 551 BGB geregelt.


1. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem privaten Vermögen anzulegen. Dies dient dem Schutz des Mieters im Falle einer Insolvenz des Vermieters.Trennungsprinzip.

2. Die Geldsumme muss bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden.Anlagepflicht.
Die Zinsen erhöhen die Sicherheitsleistung und stehen dem Mieter zu.

3. Mieter und Vermieter können einvernehmlich eine andere Anlageform (z. B. ein verpfändetes Depot) vereinbaren, solange die Trennung vom Vermietervermögen gewahrt bleibt.

4.Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen nachweisen, dass die Kaution ordnungsgemäß und insolvenzsicher angelegt wurde. Nachweispflicht. Ohne diesen Nachweis hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. 

5. Die Sicherheitsleistung darf höchstens drei Monatsmieten betragen. Es gibt aber Ausnahmen, weil ansonsten der Zweck dieser Vorschrift, der Schutz des Mieters, in sein Gegenteil verkehrt würde:

5.1. Ausnahme: Die freiwillige Bürgschaft von Dritten. Bietet ein Dritter (z. B. die Eltern oder ein Freund) dem Vermieter von sich aus und völlig unaufgefordert eine zusätzliche Bürgschaft an, darf die Gesamtsicherheit (Kaution + Bürgschaft) die Grenze von drei Kaltmieten überschreiten. Der Vermieter darf diese Bürgschaft zu keinem Zeitpunkt zur Bedingung für den Mietvertragsabschluss gemacht haben.

5.2. Ausnahme: Abwendung drohender Kündigung - Rettungsbürgschaft Befindet sich der Mieter im laufenden Mietverhältnis in Zahlungsverzug und droht ihm die fristlose Kündigung, kann eine nachträglich vereinbarte Bürgschaft eines Dritten die Kündigung verhindern. In diesem Fall gilt die Begrenzung auf drei Kaltmieten ebenfalls nicht, da die Bürgschaft ja gerade dem Erhalt der Wohnung dient und wenn sie nicht erzwungen wurde.

Siehe auch BGH Urteil vom 10. April 2013 (Az. VIII ZR 379/12)

Wir suchen dringend Vergleichsmieten als Grundlage für Mieterhöhungen im Köllertal

So­fern kei­ne ein­ver­nehm­li­che Miet­erhö­hung mög­lich ist und  kei­ne Staf­fel- oder In­dex­mie­te ver­ein­bart wur­de, ist eine Miet­erhö­hung durch den Nach­weis der orts­üb­li­chen Mie­te durch drei Ver­gleichs­mie­ten mög­lich. Als Ser­vice für un­se­re Mit­glie­der un­ter­hal­ten wir eine Samm­lung von Ver­gleichs­mie­ten, wo­bei wir stets an ak­tu­el­len Zah­len in­ter­es­siert sind. Wir bit­ten Sie ins­be­son­de­re bei Neu­ab­schluss ei­nes Miet­ver­tra­ges um In­for­ma­ti­on über die ak­tu­el­le Miet­hö­he durch Zu­sen­dung des aus­ge­füll­ten Er­he­bungs­bo­gens: Und zwar aus den drei Köllertal-Kommunen Heusweiler, Püttlingen und Riegelsberg.  Er­he­bungs­bo­gen

zu guter Letzt . . . 

Die Pflicht im umstrittenen "Heizungsgesetz", dass jede neu eingebaute Heizung  mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss, soll wieder entfallen. Außerdem sollen sich zukünftig Vermieter und Mieter die laufenden Heizkosten für fossile Öl- und Gasheizungen teilen, so der Plan der Bundesregierung. Mal sehen, was daraus im Bundestag wird. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie jedenfalls und auch namens unseres Vorstands schöne und sonnige Frühsommertage. 

Mit freundlichen Grüßen

Horst Altmeyer, Vorsitzender
Mobil 0171 6468686
Telefon 06806 4963947
www.hug-riegelsberg.de

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Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal e.V.
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