Keine Bienenhaltung auf dem Balkon ohne Zustimmung der Nachbarn
De Miteigentümer einer Eigentumswohnung installierten Bienenkästen auf ihrem Balkon. Zudem brachten sie an ihrer Wohnungstür ein Schild an: "Honig aus eigener Imkerei". Regelmäßig empfingen sie auch Besuch von Gleichgesinnten, um bei diesen "Imkertreffen" mit anderen ihrem Hobby zu frönen.
Die übrigen Miteigentümer der Anlage störten sich an den Bienen auf dem Balkon, dem Schild an der Wohnungstür und den regelmäßigen "Imkertreffen". Weil sie mir den Bienenzüchtern nicht einig wurden, klagten sie letztlich als Wohnungseigen tümergemeinschaft auf Unterlassung, § 1004 BGB. Laut der Teilungserklärung – das ist das verbindliche Regelwerk einer Eigentümer-gemeinschaft, das die Nutzung der Räume festlegt – ist die gewerbliche Nutzung der Wohnungen in der Kölner Wohnanlage nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt. Eine solche hatte der Verwalter hier aber nicht erteilt.
Das Amzsgericht hatte der Klage nach der Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Eheleute hin prüfte das Landgericht Köln nun, wie viel Natur im Wohnblock wirklich zulässig ist - und wies die Berufung zurück Urt. v. 05.02.2026, Az. 15 S 17/25.
„Die einzige Freude auf der Welt ist das Anfangen“
Vielleicht sehen wir uns anlässlich der Gemeinderatssitzung am Montag, dem 30.03.2026 um 18 Uhr im Rathaus in Riegelsberg, um den Protest gegen die Windräder in der Fröhn zum Ausdruck zu bringen.
Es handelt sich übrigens um die letzte Sitzung unseres langjährigen Bürger-meisters Klaus Häusle. Das ist für ihn zugleich der Anfang eines hoffentlich langen und zufriedenen Ruhestands. Lieber Klaus, seit wir uns kennen, habe ich Deine immer freundliche, freundschaftliche und achtsame Umgangsweise mit anderen Menschen schätzen gelernt. |