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Newsletter November 2025 


Einladung zur Weihnachtsfeier am 28.11.2025

Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,

das Jahr 2025 geht zu Ende, deshalb laden wir Sie und Ihre Partner/in bzw. Ihren Partner zur diesjährigen Jahresabschluss- bzw. Weihnachtsfeier unseres Vereins am

Freitag, dem 28.11.2025 um 18 Uhr

in der Gaststätte Don Camillo in der Saarbrücker Straße 142 in 66292 Riegelsberg herzlich einladen. Um Voranmeldung wird gebeten bei unserem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Michael Del Fabro unter der Telefonnummer 0176 43867234 oder per E-Mail an Michael.DelFabro@hug-riegelsberg.de bis 24.11.2025                   

Gastkommentar: Windkraft reloaded im Fröhner Wald ...

Nach nunmehr 9 Jahre Ruhe konkretisieren sich neue Windkraftplanungen im Fröhner Wald. Die Verwaltungen in Riegelsberg und Heusweiler sowie die Genehmigungsbehörde LUA sind nach uns vorliegenden Infroamtionen bereits involviert - alles ganz offensichtlich unter dem Mäntelchen der Verschwiegenheit, um hinter dem Rücken der ahnungslosen Öffentlichkeit unumkehrbare Tatsachen zu schaffen.

Konkret soll es dem Vernehmen nach um vorerst 3-4 Anlagen auf dem Gebiet der Forstverwaltung von Wegner gehen, wobei davon auszugehen ist, dass SaarForst zur Sanierung seiner maroden Finanzen in dem dann mit Windkraft vorbelasteten Gebiet recht schnell mit weiteren Anlagen nachziehen wird. Die Pachtangebote der Windkraft-Projektierer sind einfach zu verlockend und nahezu obszön - innerhalb von 20 Jahren ist als Pacht für einen Waldstandort das 100-200 fache des Bodenwertes der verpachteten Fläche zu erzielen.

Sollten die Winkraftanlagen gebaut werden, wird der Fröhner Wald - aktuell ein hochfrequentiertes Naherholungsgebiet und grüne Lunge zwischen unseren Gemeinden - über Jahre zu einer lauten Großbaustelle mit geringem Erholungswert und anschließend zum Windkraftindustriegebiet - ein Szenario, welches wir im Jahre 2016 durch großen Einsatz und auch mit Unterstützung des Vereins Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal e.V. verhindern konnten. 

Der Fröhner Wald - für Mensch und Natur e.V. stellt sich auch weiterhin gegen diese Planungen, da wir sie als nicht zielführend bewerten. Waldflächen regulieren das Klima in einer natürlichen Weise. Wer im Fröhner Wald zigtausende von qm Waldboden versiegelt und dabei viele tausend Tonnen an Stahl und Beton versenkt, kann nicht allen Ernstes behaupten, er würde hier Klima- oder Naturschutz betreiben. Im Vordergrund steht hier eindeutig die Profitmaximierung von Projektieren, Betreibern und Verpächtern. 

Die Zeche zahlen dann die Bürger und dies nicht nur über den Strompreis. Windräder der neuesten Generation weisen Höhen von bis zu 300 Metern aus und thronen - völlig unabhängig von ihrem Standort - dominant hoch über unseren Orten und Häusern. Enorme nächtliche Lärmbelästigungen, optische Bedrängung, Schattenschlag, Wertminderung von Immobilien und Probleme bei der Vermietung sind die unweigerliche Folge.

Bitte unterstützen Sie uns in unseren Bemühungen, diese Szenarien zu verhindern und informieren Sie sich regelmäßig über unsere Homepage über den aktuellen Stand der Dinge. Sollten Sie uns des Weiteren ideell und finanziell unterstützen wollen, so finden Sie hier einen Antrag auf Mitgliedschaft in unseren Verein www.froehnerwald.de

Horst Siegwart, Vorsitzender Fröhner Wald - für Mensch uns Natur e.V. .

Einzug des Mitgliedsbeitrags für 2026

Wir möchen darauf hinweisen, dass der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2026 in Höhe von 60,- Euro gemüß § 3 der Beitragsprdnung vom 22.08.2017 zum Jahreanfang, möglichst im Januar 2026 per Lastschrift eingezogen werden wird. Im Mitgliedsbeitrag enthalten ist der Bezug der monatlich erscheinenden Zeitschrift "Haus und Grund" des Landesverbands Saarland.

Amtsgericht Saarbrücken: Der Vermieter kann das Recht zur Kündigung durch langes Warten verlieren

 
Ein Vermieter ist nicht mehr zur Kündigung eines Mieters berechtigt, wenn seine Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt. Ein Vermieter hat sein Kündigungsrecht alsbald auszuüben; ein längeres Zuwarten kann zum Verlust des Kündigungsrechts führen. 
 
Der Vermieter hatte den Mieter nach Ausspruch einer Kündigung wegen Mietrückstand auf Räumung verklagt. Der Mieter zahlte die Miete für Juni 2022 über längere Zeit nicht. Die Zahlung erbrachte er erst am 27.02.2024. Der Vermieter kündigte aber erst dann das Mietverhältnis mit Schreiben vom 03.04.2024 fristlos. Als Begründung gab er an, dass die Miete spätestens am 3. Werktag hätte eingehen müsse. Die Miete für Juni 2022 sei aber erst nach 20 Monaten im Februar 2024 eingegangen.
 
Das AG Saarbrücken entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung mehr hatte, Der Vermieter stützte seine Kündigung darauf, dass die Miete für Juni 2022 erst am 27.02.2024 geleistet wurde. Dies rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts jedoch wegen des erheblichen Zeitablaufs keine Kündigung. Der Vermieter hatte die Nichtzahlung der Junimiete 2022 über lange Zeit hingenommen. Erst zwei Monate nach Erhalt der Zahlung hat der Vermieter seine Kündigung dann auf diese Pflichtverletzung gestützt.

Sein Kündigungsrecht kann ein Vermieter aber dann nicht mehr ausüben, wenn sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt. Ein längeres Zuwarten oder Dulden führt, wie in diesem Rechtsstreit, zum Verlust des Kündigungsrechts (AG Saarbrücken, Urteil v. 12.02.25, 3 C 181/24)

Feuchtigkeitsfleck von der Größe eines Tellers ist kein Mietmangel 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte im Februar 2025 klar, dass ein tellergroßer Feuchtigkeitsfleck einen Mieter nicht zur Minderung der Miete berechtigt. Denn ein solcher Fleck beeinträchtigt die Nutzung einer Mietwohnung nicht.
 
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer vom Mieter geltend gemachten Mietminderung. Der Mieter hatte dem Vermieter einen „tellergroßen Feuchtigkeitsfleck“ um im Gäste-WC als Mangel angezeigt und die Zahlung seiner Miete eingeschränkt. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und reichte Zahlungsklage ein.
 
Mit Erfolg! Das AG Frankfurt entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Denn eine berechtigte Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB setzt nicht nur einen Mangel, sondern auch eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mieträume voraus. Eine solche Beeinträchtigung muss vom betroffenen Mieter genau dargelegt werden, um die zulässige Höhe der Mietminderung bestimmen zu können.

Ein tellergroßer Feuchtigkeitsfleck im Gäste-WC stellt jedenfalls keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Eine allenfalls optische Beeinträchtigung rechtfertigt keine Mietminderung. Ohne tatsächliche Auswirkung auf den Gebrauch der Mieträume ist ein solcher Mangel unerheblich (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 19.02.25, 33050 C 204/24).

Frohe Herbsttage

wünsche ich Ihnen und würde mich freuen, Sie an unserer Weihnachtsfeier am 28.11.2025 begrüßen zu können. Zugleich bedanke ich mich bereits jetzt bei Ihnen für Ihre Treue zum Verein und bei den Mitgliedern unseres Vorstands für ihr Engagement für unseren Verein im ablaufenden Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Altmeyer                                                                                                        Vorsitzender

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Haus & Grund Riegelsberg-Köllertal e.V.
Vorsitzender Horst Altmeyer
Saarbrücker Str. 64, 66292 Riegelsberg
Telefon 0171 6468686, 06806 4963 947
www.hug-riegelsberg.de
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